Deutscher Anwaltverein
Tabelle vom 01.05.2005

0187622

Fristentabelle - L. Aufbewahrungsfristen wichtiger Geschäftsunterlagen


Art

Frist

Art

Frist

Abrechnungsunterlagen

6 Jahre

Kontokorrentbelege

10 Jahre

Abtretungserklärungen

6 Jahre

Konzernabschlüsse

10 Jahre

Akkreditive

6 Jahre

Lageberichte

10 Jahre

Angestelltenversicherungsunterlagen, soweit Buchungsunterlagen

10 Jahre

Lastschrift- und Gutschriftunterlagen

10 Jahre

Arbeitnehmer-Sparzulage (Anträge)

6 Jahre

Leasingunterlagen

6 Jahre

Außendienstabrechnungen

10 Jahre

bezüglich steuerliche Aspekte:

10 Jahre

Autokostenabrechnungen, soweit Buchungsbelege

10 Jahre

Lieferantenrechnungen einschließlich Offener-Posten-Buchhaltung

10 Jahre

Bankauszüge

30 Jahre

Lohnabrechnungen

10 Jahre

Bankbürgschaften

30 Jahre

Lohnsteuerunterlagen

10 Jahre

Beitragsabrechnungen zu Sozialversicherungen

10 Jahre

Magnetbänder mit Buchfunktion

10 Jahre

Belege, soweit Buchfunktion bei Offener- Posten-Buchhaltung

10 Jahre

Mahnbescheide

30 Jahre

Belegschaftsfeierunterlagen, soweit steuerlich relevant

10 Jahre

Mietunterlagen einschließlich Grundstücksunterlagen, soweit Buchungsunterlagen

10 Jahre

Betriebsprüfungsberichte (steuerliche Außenprüfung)

10 Jahre

Mietverträge nach Vertragsende

6 Jahre

Bewertungsunterlagen für Steuerabschlüsse

10 Jahre

es sei denn steuerrechtliche Bedeutung:

10 Jahre

Bewirtungsunterlagen, soweit Buchungsunterlagen

10 Jahre

Nachnahmebelege

6 Jahre

Bilanzen

10 Jahre

Organisationsunterlagen der EDV: Buchführung

10 Jahre

Bons (Kassenbelege, Quittungen)

10 Jahre

Pachtverträge nach Vertragsende

6 Jahre

Darlehensverträge nach Vertragsende

30 Jahre

es sei denn steuerrechtliche Bedeutung:

10 Jahre

Dauerauftragsunterlagen

6 Jahre

Pensionszahlungen (Unterlagen)

10 Jahre

Debitorenlisten, soweit Bilanzunterlagen

10 Jahre

Pfändungsunterlagen

30 Jahre

Depotauszüge, soweit nicht Inventare

10 Jahre

Pflegehandbücher

5 Jahre

Betriebsprüfungsberichte (steuerliche Außenprüfung)

10 Jahre

Postquittungsbücher

6 Jahre

Dokumentationsmaterial

6 Jahre

es sei denn steuerrechtliche Bedeutung:

10 Jahre

EDV Buchführung

10 Jahre

Preisverzeichnisse

6 Jahre

Einheitswertbescheide

10 Jahre

Quittungen

10 Jahre

Ersatzkassenunterlagen

10 Jahre

Rechnungen (extern, intern)

6 Jahre

Fahrgelderstattungsunterlagen

10 Jahre

es sei denn steuerrechtliche Bedeutung:

10 Jahre

Fernsprechanlagen (Unterlagen)

6 Jahre

Reisekostenabrechnungen

10 Jahre

Feuerversicherungsunterlagen

6 Jahre

Sachkonten

10 Jahre

nur bezüglich steuerlicher Aspekte:

10 Jahre

Saldenbilanzen

10 Jahre

Gebäude- und Grundstücksunterlagen

10 Jahre

Schadensmeldungen

6 Jahre

Gehaltsunterlagen

10 Jahre

Scheck- und Wechselunterlagen

10 Jahre

Geschäftsbriefe

10 Jahre

Schuldurkunden, nach Zahlung

10 Jahre

Geschenknachweise

6 Jahre

Spendenbescheinigungen

10 Jahre

es sei denn steuerlicher Bezug:

10 Jahre

Stornobelege

10 Jahre

Gewinn- und Verlust-Rechnungen als Jahreserfolgsrechnung

10 Jahre

Teilwertabschreibungen (Unterlagen)

10 Jahre

Grundstücksverzeichnis, soweit Inventar

10 Jahre

Telefongebührennachweise

6 Jahre

Handakten des Anwaltes

5 Jahre

es sei denn steuerrechtliche Bezug:

10 Jahre

Beachte:

Eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ist dann möglich, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten abzuholen, und dieser der Aufforderung nicht binnen 6 Monaten nach Erhalt nachgekommen ist (§ 50 II BRAO)

 

Überweisungsaufträge

6 Jahre

Handelsbriefe

10 Jahre

es sei denn steuerrechtliche Bezug:

10 Jahre

  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe

6 Jahre

Unfallunterlagen

6 Jahre

Handelsbücher

10 Jahre

Urteile und Prozessakten

30 Jahre

Hauptabschlussübersichten, soweit Buchfunktion

10 Jahre

Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)

10 Jahre

Heimbewohnerakten

30 Jahre

Vermögensverzeichnis

10 Jahre

Inventare und Inventarnachweise, soweit Bilanzunterlagen

10 Jahre

Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)

10 Jahre

Inventur

10 Jahre

Versicherungspolicen nach Ablauf der Versicherung

6 Jahre

Jahresabschlüsse, soweit Reinschriften

10 Jahre

Vollmachten nach Erlöschen

6 Jahre

Journale für Hauptbuch und Kontokorrent

10 Jahre

Wareneingangs- und -ausgangsbücher

10 Jahre

Kalkulationsunterlagen, soweit handels- und steuerrechtlich bedeutsam

10 Jahre

Wechsel

6 Jahre

Kapitalsteuerunterlagen

10 Jahre

es sei denn steuerrechtliche Bezug:

10 Jahre

Kassenabrechnungen

10 Jahre

Zollbelege

6 Jahre

Kassenbücher und -blätter

10 Jahre

es sei denn steuerrechtliche Bezug:

10 Jahre

Kilometergeldabrechnungen

10 Jahre

Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)

10 Jahre

Körperschaftsteuer (Erklärungen und Bescheide)

10 Jahre

   
       

Beachte:

Der Beginn und das Ende der Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus:

- § 247 V HGB

- § 147 I, III, IV AO.

Unternehmer sind verpflichtet, alle steuerrelevanten Daten der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung, die mit dem PC erstellt wurden, digital und unveränderbar über einen Zeitraum von 10 Jahren zu archivieren! Die Aufbewahrung der Dokumente ausschließlich als Papierausdruck ist nicht mehr zulässig. Unternehmer müssen sicherstellen, dass die Betriebsprüfer einen unverzüglichen Zugriff auf die relevanten Unternehmensdaten sowie die Möglichkeit zu deren maschineller Auswertung erhalten. Hierzu können die Prüfer die entsprechenden Unternehmersysteme nutzen, aber auch die Überlassung auf Datenträger verlangen.

Der Unternehmer sollte also im täglichen Geschäftsbetrieb auf eine strikte Trennung der steuerrelevanten von den anderen betrieblichen (Personalangelegenheiten, Betriebsgeheimnisse, etc.) und privaten Daten achten und diese am besten gleich auf getrennten Datenträgern speichern. Die Daten müssen maschinell auswertbar sein. Eine Archivierung als PDF-Datei, TIF-Datei oder in einem anderen Bildformat wird von den Finanzbehörden nicht anerkannt. Ebenso verhält es sich mit Mikrofilmen.

Beachte:

Für nach dem 31.12.2001 archivierte Daten ist die maschinelle Auswertbarkeit während der 6- bzw. 10-jährigen Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO auch bei einem Systemwechsel sicherzustellen.