 | Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes | | Um Zusammenschlüsse von Kommunen zu erleichtern, soll eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vorgenommen werden. Der Bundesrat hat daher einen Gesetzentwurf vorgelegt.
|  | Doppelbelastungen bei der Erhebung der Bankenabgabe | | Um Doppelbelastungen bei der Erhebung der Bankenabgabe zu vermeiden, haben die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ein Abkommen geschlossen, das die Bundesregierung als Gesetzentwurf vorgelegt hat.
|  | Eisiges Klima zwischen Konkurrenten - Urteil im Streit zweier Tiefkühlkost-Vertreiber | | Das OLG Oldenburg hat im Streit zwischen zwei Tiefkühlkostvertreibern entschieden, dass einem Konkurrenzunternehmen das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden könne und im konkreten Fall ein systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben nicht zu erkennen sei.
|  | Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift unwirksam | | Laut BGH sind Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts, mit dem die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vom 13. November 2007 in deutsches Recht umgesetzt wurde, unwirksam (Az. XI ZR 290/11).
|  | Doppelbesteuerungsabkommen mit Mauritius | | Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius ist ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung abgeschlossen worden.
|  | Doppelbesteuerungsabkommen mit Taiwan | | Die Bundesregierung will Doppelbesteuerungen im Verhältnis zu Taiwan vermeiden. Ein entsprechendes Abkommen wurde von beiden Seiten verhandelt und von der Bundesregierung als Gesetzentwurf vorgelegt.
|  | In-Kraft-Treten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen aufgeschoben - Begründung | | Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte mit Beschluss vom 4. Mai 2012 (Az. 1 BvR 367/12) im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt. Der Senat hat nunmehr der Entscheidung eine Begründung beigefügt.
|  | Bundesforschungsbericht beschreibt Deutschlands Stärke | | "Deutschlands Innovationskraft als internationales Erfolgsmodell" lautet eine der zentralen Überschriften des "Bundesberichts Forschung und Innovation 2012". In dem Bericht heißt es, nach wie vor sei "Made in Germany" eine Marke, die die Welt begeistert, egal ob es um die Entwicklung von klimaschonender Energie oder Mobilität, künstliche Intelligenz oder virtuelle Realität ginge.
|  | SchuldnerKlima-Index Deutschland im Frühjahr 2012 auf stabil-positivem Niveau | | Der aktuelle Wert von 102,3 Punkten spiegelt die aktuelle stabile konjunkturelle Situation der deutschen Verbraucher wider. Das SchuldnerKlima ist im Frühjahr 2012 entspannt. Auch mit einer dramatischen Verschlechterung ist lt. Creditreform in den nächsten Monaten nicht zu rechnen.
|  | EU-Leerverkaufsverbot soll nationale Regelung ablösen | | Durch die neue EU-Leerverkaufsverordnung ist Anpassungsbedarf im Wertpapierhandelsgesetz und im Börsengesetz entstanden. Daher hat die Bundesregierung den "Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)" eingebracht.
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Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler zulässig
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.10.2010 zum Urteil 14 A 1847/09 u. a. vom 19.10.2010
Dies hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen heute in mehreren Verfahren entschieden.
Die in Issum und Oer-Erkenschwick wohnenden Kläger hatten sich als Hundehalter gegen die erhöhte Besteuerung ihrer Rottweiler nach der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung gewandt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Satzungsgeber habe von einer abstrakten Gefährlichkeit des Hundetyps Rottweiler ausgehen dürfen. Angesichts des in Nordrhein-Westfalen vorhandenen statistischen Materials über Beißvorfälle hätten die betreffenden Gemeinden auch von einer höheren Besteuerung der Hunderassen Schäferhund und Dobermann absehen dürfen, obwohl der Rottweiler ebenfalls zu den gängigen Gebrauchshunderassen zähle. Die vorstehenden Überlegungen rechtfertigten aus Lenkungszwecken eine erhöhte Besteuerung, um den Bestand von Rottweilern im Gemeindegebiet zu verringern.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30. Juni 2010 VI R 45/09 entschieden, dass Aufwendungen eines Polizeihundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten sind. Der klagende Polizist führte einen landeseigenen Schutz- und Sprengstoffspürhund, den er selbst ausgebildet hatte. Zu seinen Pflichten gehörte auch die Versorgung des Hundes außerhalb der Dienstzeit. Hierfür erhielt der Polizist einen jährlichen Futterkostenzuschuss in Höhe von 792 €; außerdem wurde ihm täglich eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Die private Nutzung des Hundes war dem Kläger untersagt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger erfolglos Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von rd. 3.400 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht gab der Klage in Höhe eines Betrags von ca. 2.400 € statt. Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Hund sei als Arbeitsmittel des Polizisten anzusehen, so dass die Kosten seiner Pflege als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Auch wenn ein besonderes persönliches Verhältnis zwischen Diensthundeführer und Diensthund bestehe und das Tier -wie bei anderen Hundehaltern auch- am privaten Leben des Klägers teilhabe, seien die Aufwendungen des Klägers für den Diensthund anders als bei einer privat veranlassten Hundehaltung keine steuerunerheblichen Kosten der privaten Lebensführung. Schließlich betreue und versorge der Diensthundeführer den Hund außerhalb der Dienstzeit nicht aus privaten sondern aus dienstlichen Gründen. Ein privates Interesse des Polizisten an der Hundehaltung stehe dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass er diese dienstliche Aufgabe in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfülle. Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 85 vom 06. Oktober 2010
Keine Steuerfreiheit für Haltung eines "Geflügelwachhundes"
Pressetext:
Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Mai 2010 entschieden und hat damit an ein Urteil vom Oktober 2009 angeknüpft, mit dem die Klage eines Betreibers einer Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes abgewiesen worden war (vgl. Pressemitteilung 19/2009 des Gerichts vom 12.10.2009). Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen und Mardern zu benötigen. Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung für den Betrieb sahen die Richter der 2. Kammer jedoch nicht als gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10 TR -.
Köster, Dr. Bernd Aufsatz vom 01.04.20050855390 Die Besteuerung der Hundehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs
Kurzfassung:
Die Abgrenzung von erwerbswirtschaftlicher und privater Hundehaltung im Hinblick auf die Besteuerung ist vor allem bei landwirtschaftlichen Betrieben schwierig. Grund für die Diskussion um die Hundesteuerpflicht bei Landwirten sei die Tatsache, dass die der Einkommenserzielung dienende Hundehaltung im Gegensatz zur privaten von der örtlichen Aufwandsteuer nicht erfasst sei. Im Hinblick auf die bisher entgegengesetzen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei die nunmehr Rechtssicherheit schaffende Entscheidung des OVG NRW zu begrüßen. So sei eine Besteuerung der Hundehaltung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung neben der betrieblichen Verwendung auch privaten Zwecken diene. Schwierigkeiten habe es bislang vor allem bereitet, eine auch im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität vertretbare Lösung zu finden. Denn eine Abgrenzung zwischen privater und damit steuerpflichtiger Hundehaltung und einer solchen zum Einsatz für Erwerbszwecke sei im Einzelfall nur mit erheblichem Aufwand möglich. Eine detaillierte Überprüfung über den Schwerpunkt der Nutzung des Hundes vor Ort drohe durch den damit verbundenen Aufwand das Steueraufkommen aufzuzehren. Zum Nachweis der tatsächlichen erwerbswirtschaftlichen Nutzung des Hundes sei daher von Landwirten ein substantiierter Vortrag zu erwarten. So könne z.B. bei der Verwendung des Tieres als Hütehund eine "Befreiung" von der Steuerpflicht angenommen werden.
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